Orderpapier

Orderpapier
Orderkonnossement. 1. Begriff: Wertpapier, das auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lautet und durch schriftliche Erklärung auf dem Papier ( Indossament) übertragen werden kann.
- Der Erwerber erlangt durch die Übertragung eine schriftgemäße, vom Recht des Vormannes unabhängige Stellung. Der Schuldner kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen (§ 364 II HGB).
- 2. Arten: a) Gekorenes O. (gewillkürtes O.): Werden erst durch die  Orderklausel („an Order“) zu O.; dazu zählen die sechs  kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB sowie die Orderschuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland (früher des Reichs) und der Länder.
- b) Geborene O. (gesetzliche O.): Ohne Orderklausel O. und indossabel; dazu zählen  Wechsel,  Scheck,  Zwischenscheine und  Namensaktie.
- c) Alle anderen mit Orderklausel versehenen Papiere sind keine echten O.; durch Indossament wird bei ihnen nur die Abtretung beurkundet (mit den gleichen Rechtswirkungen wie bei  Namenspapieren).

Lexikon der Economics. 2013.

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